Forderung | OR Übrige Fälle
Erwägungen (9 Absätze)
E. 2 A.
Z. führte eine Imbissecke in A.. X. verkehrte in diesem Lokal beinahe
täglich als Gast, wobei er regelmässig mit Gratisgetränken bewirtet wurde. Im Ge-
genzug führte X. mit seinem Personenwagen für Z. verschiedentlich Besorgungen
aus. Am 08. Juli 2002 sowie am 22. Oktober 2002 chauffierte X. Z. mit seinem Auto
von C. nach D. und retour, weil sich dieser in D. medizinischen Untersuchungen
unterziehen musste. Anlässlich dieser Fahrten will Z. seinem Chauffeur für Verpfle-
gung, Parkgebühr und Benzin ca. Fr. 75.00 bezahlt haben. Zwischen den Parteien
ist strittig, ob der Abmachung, zusammen nach D. zu fahren, Gefälligkeitscharakter
zukommt oder ob es sich um eine rechtliche Verbindlichkeit im Sinne eines Auftra-
ges handelt.
B.
Mit eingeschriebenem Brief vom 02. August 2003 forderte X. Z. erfolg-
los zur Zahlung der Rechnung für die zwei Fahrten vom 08. Juli 2002 sowie vom
22. Oktober 2002 nach D. in der Höhe von Fr. 270.00 auf, worauf ersterer für diesen
Betrag Betreibung einleitete. Gegen den Z. am 11. September 2003 vom Betrei-
bungsamt C. zugestellten Zahlungsbefehl erhob Z. Rechtsvorschlag, woraufhin X.
mit Eingabe vom 06. Oktober 2003 Forderungsklage beim Kreisamt Ilanz erhob.
Dabei machte er, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagt-
schaft, den Betrag von Fr. 270.00 für zwei Fahrten mit dem Beklagten von C. nach
D. und retour geltend.
C.
In seiner Prozessantwort vom 17. Oktober 2003 stellte Z. den Antrag
auf Abweisung der Klage unter Kostenfolge zu Lasten des Klägers.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, im Juli habe der Kläger an-
geboten, ihn mit seinem Auto nach D. zu fahren. Anlässlich dieser Hin- und Rück-
fahrt habe er dem Kläger für Verpflegung, Parkgebühr und Benzin Fr. 71.00 bezahlt.
In der Folge habe der Beklagte den Kläger in seiner Imbissecke in A. wöchentlich
mit 3 Flaschen Gratisbier à Fr. 5.00, total 40 Flaschen für Fr. 200.00, verköstigt.
Auch bei der zweiten Fahrt nach D. im Oktober 2004 habe der Beklagte dem Kläger
unterwegs die Verpflegung bezahlt. Daraufhin habe er den Kläger wiederum gratis
mit 26 Flaschen Bier à Fr. 5.00, total Fr. 130.00, bewirtet. Somit habe der Beklagte
die Freundschaftsdienste des Klägers abgegolten, zumal für die Fahrten nach D.
gar keine Entschädigung vereinbart gewesen sei.
D.
Replizierend ergänzte und präzisierte der Kläger, mittlerweilen vertre-
ten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pierluigi Schaad, am 03. November 2004 seine An-
träge dahingehend, der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr.
E. 3 (Mitteilungen).“ Als Begründung führte die Kreispräsidentin Ilanz an, vorliegend sei von ei- nem intensiven freundschaftlichen Verhältnis der Parteien auszugehen. Die Par- teien hätten sich praktisch jeden Tag im beklagtischen Restaurationsbetrieb getrof- fen, wobei dem Kläger nachgewiesenermassen regelmässig Gratisgetränke abge- geben worden seien. Auf der anderen Seite habe dieser mit seinem Personenwa- gen verschiedentlich Besorgungen für den Beklagten ausgeführt. Die beiden stritti- gen Fahrten nach D. seien deshalb ebenso in diesen Kontext zu stellen, so dass dieser Abmachung zwischen den beiden Freunden eindeutig Gefälligkeitscharakter zukomme und ihr der Status rechtlicher Verbindlichkeit offensichtlich abgehe. Das Vorliegen eines Auftragsverhältnisses sei somit zu verneinen, so dass der Kläger keinen Anspruch auf Auslagen- und Verwendungsersatz im Sinne von Art. 402 OR habe. Eine solche Forderung sei denn im Übrigen vom Kläger auch gar nicht gestellt worden, da er nicht etwa eine Spesenvergütung verlange, sondern gestützt auf Art.
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Beschwerdeverfahren zu Lasten des Be- schwerdegegners.“ Zur Begründung machte er geltend, die Vorinstanz habe aktenwidrig festge- stellt, die zwei Autofahrten der Parteien nach D. seien reine Freundschaftsdienste des Beschwerdeführers mit Gefälligkeitscharakter gewesen. Vielmehr verhalte es sich derart, dass der Beschwerdeführer den Wirtschaftsbetrieb des Beschwerde- gegners nicht als Freund, sondern als zahlender Gast besucht habe. Für ein angeb- lich intensives Freundschaftsverhältnis, wie es die Vorinstanz annehme, fehle jegli- cher Beweis. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer für den Beschwerde- gegner verschiedene Besorgungen mit dem Auto gemacht habe und dafür Gratis- getränke erhalten habe. Hingegen habe er für andere Fahrten für den Beschwerde- gegner eine Entschädigung erhalten. Somit sei nachgewiesen, dass die Fahrten des Beschwerdeführers für den Beschwerdegegner grundsätzlich nicht gratis ge- wesen seien, und demnach nicht von einem Freundschaftsdienst mit Gefälligkeits- charakter ausgegangen werden könne. Bei den zwei Fahrten nach D. habe denn auch der Beschwerdegegner eine Entschädigungspflicht für die zwei Fahrten aner- kannt, zumal er doch behauptet habe, die Fahrten mit 66 Flaschen Gratisgetränk à Fr. 5.00 abgegolten zu haben, was er aber nicht zu beweisen vermöge. Zudem ver- lange der Beschwerdeführer für seine Fahrten kein Honorar nach Art. 394 Abs. 3 OR, sondern lediglich einen Auslagenersatz im Sinne von Art. 404 Abs. 1 OR in der Höhe der Bahnkosten von C. nach D..
E. 5 H.
In seiner Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2005 beantragte Z., die
Beschwerde sei, unter Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Übernahme der
Kosten des Kreisamtes Ilanz sowie der anfallenden Kosten des Kantonsgerichts-
ausschusses, abzuweisen. Gleichzeitig beantragte er die Zusprechung einer aus-
seramtlichen Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.00.
Er machte geltend, es handle sich bei den beiden Autofahrten nach D. um
reine Gefälligkeiten und nicht um eine rechtliche Verpflichtung im Sinne eines Auf-
trages. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei von einem freund-
schaftlichen Verhältnis der Parteien aus zu gehen. Wie es für gelegentliche Besor-
gungen des Beschwerdeführers für den Beschwerdegegner üblich gewesen sei,
habe Z. auch die zwei strittigen Fahrten nach D. mit Abgabe von Gratisgetränken
an X. abgegolten.
I.
Mit Schreiben vom 06. Januar 2005 verzichtete die Vorinstanz unter
Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf die Einreichung einer
Vernehmlassung.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochte-
nen Urteil, wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.
Gemäss Art. 232 ZPO kann beim Kantonsgerichtsausschuss wegen
Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Ur-
teile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichts-
ausschusses und des Bezirksgerichtes ferner gegen Entscheide dieser Instanzen
im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Demnach ist gegen das von der Kreispräsi-
dentin Ilanz als Einzelrichterin gefällte Urteil die Beschwerde an den Kantonsge-
richtsausschuss gegeben. Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des ange-
fochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisur-
kunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen einzureichen (Art. 233 ZPO).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwer-
deanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Ver-
fahren Gesetzesbestimmungen verletzt, die für die Beurteilung der Streitfrage we-
E. 6 sentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsäch-
liche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien
unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als
willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Will-
kürlich ist eine Beweiswürdigung nur dann, wenn eine offensichtlich unhaltbare Wer-
tung der Beweise vorliegt, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten
lässt (PKG 1981 Nr. 18). Dabei liegt Willkür nach der Rechtsprechung nicht schon
vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen
wäre. Der angefochtene Entscheid muss vielmehr offensichtlich unhaltbar sein, mit
der tatsächlichen Situation in Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrit-
tenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtig-
keitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 125 II 10 mit Hinweisen). Es kann folglich nicht
jede Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit überprüft werden. Das-
selbe gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen Ermessens-
spielraum einräumt. Hier liegt nur dann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der
Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen
überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sach-
lich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stos-
sender Weise zuwiderläuft. Die Beschwerde ist demnach unter dieser beschränkten
Kognition zu prüfen (vgl. PKG 1987 Nr. 17).
3.
Der Beschwerdeführer räumt ein, die Vorinstanz habe grundsätzlich
die zur Diskussion stehende Beziehung zwischen den Parteien zu Recht beim Auf-
tragsrecht eingeordnet. Aktenwidrig sei hingegen die Schlussfolgerung der Vorin-
stanz, die zwei strittigen Autofahrten der Parteien nach D. seien reine Freund-
schaftsdienste des Beschwerdeführers mit Gefälligkeitscharakter gewesen. Entge-
gen der Auffassung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer den beklagtischen
Restaurationsbetrieb nicht als Freund sondern als zahlender Gast besucht. Für ein
angeblich intensives Freundschaftsverhältnis fehle jeglicher Beweis. Mit dieser Be-
trachtungsweise übersieht der Beschwerdeführer, dass die Zeugenaussage der E.
vom 17. März 2004 (vgl. act. 04/15) Gegenteiliges beweist. Anlässlich dieser Ein-
vernahme gab E. zu Protokoll, X. sei über fünf Jahre fast täglicher Gast im Restau-
rationsbetriebe ihres Ehemannes gewesen. Er sei ein Bekannter der Familie und
habe als Freund Gratisgetränke erhalten. Somit bestätigt sie das von der Vorinstanz
angenommene Freundschaftsverhältnis zwischen X. und Z.. Die Aussage der Ehe-
frau des Beklagten ist wohl mit Zurückhaltung zu würdigen, indessen kann in diesem
Punkt ohne weiteres darauf abgestellt werden, zumal vom Kläger selbst zugestan-
den wird, dass er den Gastwirtschaftsbetrieb Z.s oft besucht, Fahrten für den Be-
E. 7 schwerdegegner ausgeführt und dafür Gratisgetränke erhalten hat. Weiter bean-
standet der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz, für die beiden Fahr-
ten nach D. sei keine Entschädigungsvereinbarung getroffen worden, zumal der
Kläger nichts Gegenteiliges bewiesen habe. Seiner Auffassung nach verhalte es
sich derart, dass der Beschwerdegegner in seiner Prozessantwort eine Entschädi-
gungsvereinbarung anerkannt habe, so dass diese zugestandene Tatsache
gemäss Art. 156 Abs. 2 ZPO nicht mehr bewiesen werden müsse. Dem ist nicht
beizupflichten. Mit der Darstellung Z.s, die Fahrten nach D. seien mit Gratisgeträn-
ken „vergütet“ worden, ist kein Zugeständnis verbunden, dass Z. der Auffassung
war, die Fahrten seien zu bezahlen. Es ist vielmehr nicht unüblich, einen Freund-
schaftsdienst ebenfalls mit einem Freundschaftsdienst zu revanchieren, ohne dass
man der Meinung wäre, man müsse den Dienst richtiggehend bezahlen. Demnach
lag es gemäss Art. 8 ZGB an X., das Bestehen einer Entschädigungsvereinbarung
nachzuweisen. Sollte dieser Beweis nicht gelingen, so trägt er auch die Folgen der
Beweislosigkeit (vgl. Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationa-
len Zivilprozessrechts der Schweiz, 6. Auflage, Bern 1999, Nr. 27 S. 260; BGE 107
II 275). Das Vorliegen einer ausdrücklichen Entschädigungsvereinbarung zwischen
X. und Z. und somit ein tatsächlich geäusserter Rechtsbindungswille wird von keiner
Partei behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Zu prüfen ist indessen,
ob der Beklagte ein Verhalten an den Tag gelegt hat, aus dem der Kläger auf Grund
der Umstände in guten Treuen auf das Vorhandensein eines Rechtsbindungswil-
lens schliessen durfte. Dies unterliegt als Rechtsfrage gemäss Art. 232 ZPO der
freien Kognition des Kantonsgerichtsausschusses (vgl. BGE 116 II 695 mit weiteren
Hinweisen).
4. a)
Gültigkeitserfordernis für das Zustandekommen eines Vertragsver-
hältnisses ist der Wille der Parteien, nicht bloss eine bestimmte Regelung ihrer
tatsächlichen Beziehung auszuhandeln, sondern dieser Beziehung den Charakter
des rechtlich Verbindlichen beizulegen (Fellmann, in: Berner Kommentar, Band VI,
2. Abteilung, 4. Teilband, Der einfache Auftrag, Bern 1992, N. 201 zu Art. 394).
Konkludent geäussert wird dieser Rechtsfolgewillen, wenn der Wille, mit der Er-
klärung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, objektiv allein aus dem Verhal-
ten einer Person abgeleitet wird; wenn also unter den gegebenen Umständen nach
Treu und Glauben in Beachtung der Verkehrssitte auf einen Rechtsfolgewillen des
Erklärenden geschlossen werden darf (vgl. Schwenzer, Schweizerisches Obligatio-
nenrecht, Allgemeiner Teil, Bern 1998, N. 27.10 S. 146; Weber, in: Basler Kommen-
tar, Obligationenrecht I, 3. Auflage, Basel/Genf/München 2003 N. 16 zu Art. 395).
Ob ein Auftrag oder eine blosse Gefälligkeit vorliegt, entscheidet sich nach den Um-
E. 8 ständen des Einzelfalles, insbesondere der Art der Leistung, ihrem Grund und
Zweck ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung, den Umständen, unter de-
nen sie erbracht wird, und der bestehenden Interessenlage der Parteien. Für einen
Bindungswillen spricht ein eigenes, rechtliches oder wirtschaftliches Interesse des
Leistenden an der gewährten Hilfe oder ein erkennbares Interesse des Begünstig-
ten, fachmännisch beraten oder unterstützt zu werden. Dabei obliegt es demjeni-
gen, der das Bestehen eines Auftragsverhältnisses behauptet und daraus An-
sprüche ableitet, zu beweisen, dass er seine Zusage, eine bestimmte Leistung zu
erbringen, als rechtlich bindend verstehen durfte und musste (Art. 8 ZGB). Er trägt
die Beweislast für die Umstände, aus denen der Richter auf ein rechtlich bindendes
Versprechen schliessen muss (vgl. Fellmann, in: Berner Kommentar, Band VI, 2.
Abteilung, 4. Teilband, Der einfache Auftrag, Bern 1992, Nr. 203 zu Art. 394, mit
weiteren Verweisen).
b)
In den Akten fehlt jeglicher schlüssige Hinweis darauf, dass Z. nach
Treu und Glaube zur Auffassung gelangen musste, X. führe die Fahrt nach D. nur
gegen Entgelt aus. Im Gegenteil weisen verschiedene Indizien darauf hin, dass der
Beklagte von einem unentgeltlichen Freundschaftsdienst ausging, welchen er wohl
durch Übernahme gewisser Kosten und mit Gratisgetränken in seinem Gastwirts-
chaftsbetrieb abgelten wollte. Anders ist es nicht zu erklären, dass Z. Geld für Ben-
zin beisteuerte, Parkgebühren übernahm, für Verpflegung während der Fahrt auf-
kam und anschliessend noch unentgeltlich Getränke abgab. Dies wäre alles über-
flüssig und wohl auch ungewöhnlich gewesen, wenn der Beklagte von einer von ihm
zu bezahlenden Fahrt ausgegangen wäre. Aus Z.s Verhalten darf man deshalb
ohne weiteres schliessen, dass dieser nicht von einem Auftragsverhältnis, sondern
von einer Gefälligkeitshandlung aus ging. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als X.
unbestrittenermassen bereits vor den Autofahrten nach D. verschiedentlich Freund-
schaftsfahrten mit seinem Personenwagen für Z. ausgeführt hat, die von diesem im
Gegenzug mit Gratisgetränken abgegolten wurden. Unter den gegebenen Umstän-
den und mit Blick auf die bisherigen Gewohnheiten unter den Parteien - Besor-
gungsfahrten gegen Gratisgetränke -, durfte X. nach Treu und Glauben nicht auf
einen Rechtsbindungswillen des Z. schliessen. Fehlt aber ein solcher Rechtsbin-
dungswille auf Seiten des Erklärenden, treten keine rechtlichen Verpflichtungen im
Sinne eines obligatorischen Schuldverhältnisses ein. Demnach kann X. keine An-
sprüche gegenüber Z. geltend machen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5.
Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO gehen bei diesem Ausgang des Verfah-
rens die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers.
E. 9 Mangels anwaltlicher Vertretung des Beschwerdegegners wird keine ausseramtli- che Entschädigung zugesprochen.
E. 10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 150.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 31. Januar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 04 56 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Tomaschett und Rehli Aktuarin ad hoc Marugg —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pierlu- igi Schaad, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen das Urteil der Kreispräsidentin Ilanz vom 17. März 2004, mitgeteilt am 7. Dezember 2004, in Sachen des Z., Beklagter und Beschwerdegegner, gegen den Kläger und Beschwerdeführer, betreffend Forderung, hat sich ergeben:
2 A. Z. führte eine Imbissecke in A.. X. verkehrte in diesem Lokal beinahe täglich als Gast, wobei er regelmässig mit Gratisgetränken bewirtet wurde. Im Ge- genzug führte X. mit seinem Personenwagen für Z. verschiedentlich Besorgungen aus. Am 08. Juli 2002 sowie am 22. Oktober 2002 chauffierte X. Z. mit seinem Auto von C. nach D. und retour, weil sich dieser in D. medizinischen Untersuchungen unterziehen musste. Anlässlich dieser Fahrten will Z. seinem Chauffeur für Verpfle- gung, Parkgebühr und Benzin ca. Fr. 75.00 bezahlt haben. Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Abmachung, zusammen nach D. zu fahren, Gefälligkeitscharakter zukommt oder ob es sich um eine rechtliche Verbindlichkeit im Sinne eines Auftra- ges handelt. B. Mit eingeschriebenem Brief vom 02. August 2003 forderte X. Z. erfolg- los zur Zahlung der Rechnung für die zwei Fahrten vom 08. Juli 2002 sowie vom
22. Oktober 2002 nach D. in der Höhe von Fr. 270.00 auf, worauf ersterer für diesen Betrag Betreibung einleitete. Gegen den Z. am 11. September 2003 vom Betrei- bungsamt C. zugestellten Zahlungsbefehl erhob Z. Rechtsvorschlag, woraufhin X. mit Eingabe vom 06. Oktober 2003 Forderungsklage beim Kreisamt Ilanz erhob. Dabei machte er, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagt- schaft, den Betrag von Fr. 270.00 für zwei Fahrten mit dem Beklagten von C. nach D. und retour geltend. C. In seiner Prozessantwort vom 17. Oktober 2003 stellte Z. den Antrag auf Abweisung der Klage unter Kostenfolge zu Lasten des Klägers. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, im Juli habe der Kläger an- geboten, ihn mit seinem Auto nach D. zu fahren. Anlässlich dieser Hin- und Rück- fahrt habe er dem Kläger für Verpflegung, Parkgebühr und Benzin Fr. 71.00 bezahlt. In der Folge habe der Beklagte den Kläger in seiner Imbissecke in A. wöchentlich mit 3 Flaschen Gratisbier à Fr. 5.00, total 40 Flaschen für Fr. 200.00, verköstigt. Auch bei der zweiten Fahrt nach D. im Oktober 2004 habe der Beklagte dem Kläger unterwegs die Verpflegung bezahlt. Daraufhin habe er den Kläger wiederum gratis mit 26 Flaschen Bier à Fr. 5.00, total Fr. 130.00, bewirtet. Somit habe der Beklagte die Freundschaftsdienste des Klägers abgegolten, zumal für die Fahrten nach D. gar keine Entschädigung vereinbart gewesen sei. D. Replizierend ergänzte und präzisierte der Kläger, mittlerweilen vertre- ten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pierluigi Schaad, am 03. November 2004 seine An- träge dahingehend, der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr.
3 270.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten, zu bezahlen. Er machte geltend, bei den Taxifahrten nach D. hätte es sich nicht um unentgeltliche Freundschaftsdienste gehandelt. Für beide Parteien sei es selbstverständlich gewesen, dass der Beklagte für diese Fahrten bezahlen müsse. Bei der ersten Fahrt habe der Beklagte aber nur einen Benzinan- teil von Fr. 20.00 und die erste Parkgebühr in D. von Fr. 6.00 bezahlt. Die weiteren Parkgebühren von insgesamt Fr. 24.00 habe hingegen der Kläger selbst bezahlt. Zudem bestritt der Kläger ausdrücklich den Erhalt von 40 Flaschen Gratisbier à Fr. 5.00 in der Zeit vom Juli 2002 bis Oktober 2002 sowie von 26 Flaschen Gratisbier à Fr. 5.00 im Jahre 2003 im beklagtischen Restaurationsbetrieb. E. In seiner Duplik vom 17. Dezember 2004 hielt der Beklagte an seinen Ausführungen in der Vernehmlassung vom 17. Oktober 2003 fest. Ergänzend fügte er hinzu, dass zwischen den Parteien ein freundschaftliches Verhältnis entstanden sei, nachdem der Kläger über fünf Jahre hinweg täglich in seiner Imbissecke in A. eingekehrt sei und sie sich dort unterhalten hätten. F. Mit Urteil vom 17. März 2004, mitgeteilt am 07. Dezember 2004, er- kannte das Kreispräsidium Ilanz wie folgt: „1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die kreisamtlichen Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 774.20, bestehend aus Gerichts-, Schreibgebühr und Barauslagen, gehen zulasten des Klägers.
3. (Mitteilungen).“ Als Begründung führte die Kreispräsidentin Ilanz an, vorliegend sei von ei- nem intensiven freundschaftlichen Verhältnis der Parteien auszugehen. Die Par- teien hätten sich praktisch jeden Tag im beklagtischen Restaurationsbetrieb getrof- fen, wobei dem Kläger nachgewiesenermassen regelmässig Gratisgetränke abge- geben worden seien. Auf der anderen Seite habe dieser mit seinem Personenwa- gen verschiedentlich Besorgungen für den Beklagten ausgeführt. Die beiden stritti- gen Fahrten nach D. seien deshalb ebenso in diesen Kontext zu stellen, so dass dieser Abmachung zwischen den beiden Freunden eindeutig Gefälligkeitscharakter zukomme und ihr der Status rechtlicher Verbindlichkeit offensichtlich abgehe. Das Vorliegen eines Auftragsverhältnisses sei somit zu verneinen, so dass der Kläger keinen Anspruch auf Auslagen- und Verwendungsersatz im Sinne von Art. 402 OR habe. Eine solche Forderung sei denn im Übrigen vom Kläger auch gar nicht gestellt worden, da er nicht etwa eine Spesenvergütung verlange, sondern gestützt auf Art.
4 394 Abs. 3 OR ein effektives Entgelt in der Höhe des Bahnbillets C.- D. retour. Damit sei die Klage abzuweisen. G. Gegen dieses Urteil des Kreispräsidiums Ilanz vom 17. März 2004 er- hob X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierluigi Schaad, am 24. Dezember 2004 Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden. In seiner Beschwer- deschrift stellte er folgende Rechtsbegehren: „1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben.
2. In Gutheissung der Klage sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerde- führer einen Betrag von Fr. 270.00 zu bezahlen.
3. Die Kosten des Kreisamtes Ilanz seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, welcher überdies zu verpflichten sei, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'800.00 zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer zu bezah- len.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Beschwerdeverfahren zu Lasten des Be- schwerdegegners.“ Zur Begründung machte er geltend, die Vorinstanz habe aktenwidrig festge- stellt, die zwei Autofahrten der Parteien nach D. seien reine Freundschaftsdienste des Beschwerdeführers mit Gefälligkeitscharakter gewesen. Vielmehr verhalte es sich derart, dass der Beschwerdeführer den Wirtschaftsbetrieb des Beschwerde- gegners nicht als Freund, sondern als zahlender Gast besucht habe. Für ein angeb- lich intensives Freundschaftsverhältnis, wie es die Vorinstanz annehme, fehle jegli- cher Beweis. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer für den Beschwerde- gegner verschiedene Besorgungen mit dem Auto gemacht habe und dafür Gratis- getränke erhalten habe. Hingegen habe er für andere Fahrten für den Beschwerde- gegner eine Entschädigung erhalten. Somit sei nachgewiesen, dass die Fahrten des Beschwerdeführers für den Beschwerdegegner grundsätzlich nicht gratis ge- wesen seien, und demnach nicht von einem Freundschaftsdienst mit Gefälligkeits- charakter ausgegangen werden könne. Bei den zwei Fahrten nach D. habe denn auch der Beschwerdegegner eine Entschädigungspflicht für die zwei Fahrten aner- kannt, zumal er doch behauptet habe, die Fahrten mit 66 Flaschen Gratisgetränk à Fr. 5.00 abgegolten zu haben, was er aber nicht zu beweisen vermöge. Zudem ver- lange der Beschwerdeführer für seine Fahrten kein Honorar nach Art. 394 Abs. 3 OR, sondern lediglich einen Auslagenersatz im Sinne von Art. 404 Abs. 1 OR in der Höhe der Bahnkosten von C. nach D..
5 H. In seiner Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2005 beantragte Z., die Beschwerde sei, unter Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Übernahme der Kosten des Kreisamtes Ilanz sowie der anfallenden Kosten des Kantonsgerichts- ausschusses, abzuweisen. Gleichzeitig beantragte er die Zusprechung einer aus- seramtlichen Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.00. Er machte geltend, es handle sich bei den beiden Autofahrten nach D. um reine Gefälligkeiten und nicht um eine rechtliche Verpflichtung im Sinne eines Auf- trages. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei von einem freund- schaftlichen Verhältnis der Parteien aus zu gehen. Wie es für gelegentliche Besor- gungen des Beschwerdeführers für den Beschwerdegegner üblich gewesen sei, habe Z. auch die zwei strittigen Fahrten nach D. mit Abgabe von Gratisgetränken an X. abgegolten. I. Mit Schreiben vom 06. Januar 2005 verzichtete die Vorinstanz unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochte- nen Urteil, wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 232 ZPO kann beim Kantonsgerichtsausschuss wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Ur- teile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichts- ausschusses und des Bezirksgerichtes ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Demnach ist gegen das von der Kreispräsi- dentin Ilanz als Einzelrichterin gefällte Urteil die Beschwerde an den Kantonsge- richtsausschuss gegeben. Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des ange- fochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisur- kunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen einzureichen (Art. 233 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwer- deanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Ver- fahren Gesetzesbestimmungen verletzt, die für die Beurteilung der Streitfrage we-
6 sentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsäch- liche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Will- kürlich ist eine Beweiswürdigung nur dann, wenn eine offensichtlich unhaltbare Wer- tung der Beweise vorliegt, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt (PKG 1981 Nr. 18). Dabei liegt Willkür nach der Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Der angefochtene Entscheid muss vielmehr offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation in Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrit- tenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtig- keitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 125 II 10 mit Hinweisen). Es kann folglich nicht jede Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit überprüft werden. Das- selbe gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen Ermessens- spielraum einräumt. Hier liegt nur dann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sach- lich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stos- sender Weise zuwiderläuft. Die Beschwerde ist demnach unter dieser beschränkten Kognition zu prüfen (vgl. PKG 1987 Nr. 17). 3. Der Beschwerdeführer räumt ein, die Vorinstanz habe grundsätzlich die zur Diskussion stehende Beziehung zwischen den Parteien zu Recht beim Auf- tragsrecht eingeordnet. Aktenwidrig sei hingegen die Schlussfolgerung der Vorin- stanz, die zwei strittigen Autofahrten der Parteien nach D. seien reine Freund- schaftsdienste des Beschwerdeführers mit Gefälligkeitscharakter gewesen. Entge- gen der Auffassung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer den beklagtischen Restaurationsbetrieb nicht als Freund sondern als zahlender Gast besucht. Für ein angeblich intensives Freundschaftsverhältnis fehle jeglicher Beweis. Mit dieser Be- trachtungsweise übersieht der Beschwerdeführer, dass die Zeugenaussage der E. vom 17. März 2004 (vgl. act. 04/15) Gegenteiliges beweist. Anlässlich dieser Ein- vernahme gab E. zu Protokoll, X. sei über fünf Jahre fast täglicher Gast im Restau- rationsbetriebe ihres Ehemannes gewesen. Er sei ein Bekannter der Familie und habe als Freund Gratisgetränke erhalten. Somit bestätigt sie das von der Vorinstanz angenommene Freundschaftsverhältnis zwischen X. und Z.. Die Aussage der Ehe- frau des Beklagten ist wohl mit Zurückhaltung zu würdigen, indessen kann in diesem Punkt ohne weiteres darauf abgestellt werden, zumal vom Kläger selbst zugestan- den wird, dass er den Gastwirtschaftsbetrieb Z.s oft besucht, Fahrten für den Be-
7 schwerdegegner ausgeführt und dafür Gratisgetränke erhalten hat. Weiter bean- standet der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz, für die beiden Fahr- ten nach D. sei keine Entschädigungsvereinbarung getroffen worden, zumal der Kläger nichts Gegenteiliges bewiesen habe. Seiner Auffassung nach verhalte es sich derart, dass der Beschwerdegegner in seiner Prozessantwort eine Entschädi- gungsvereinbarung anerkannt habe, so dass diese zugestandene Tatsache gemäss Art. 156 Abs. 2 ZPO nicht mehr bewiesen werden müsse. Dem ist nicht beizupflichten. Mit der Darstellung Z.s, die Fahrten nach D. seien mit Gratisgeträn- ken „vergütet“ worden, ist kein Zugeständnis verbunden, dass Z. der Auffassung war, die Fahrten seien zu bezahlen. Es ist vielmehr nicht unüblich, einen Freund- schaftsdienst ebenfalls mit einem Freundschaftsdienst zu revanchieren, ohne dass man der Meinung wäre, man müsse den Dienst richtiggehend bezahlen. Demnach lag es gemäss Art. 8 ZGB an X., das Bestehen einer Entschädigungsvereinbarung nachzuweisen. Sollte dieser Beweis nicht gelingen, so trägt er auch die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationa- len Zivilprozessrechts der Schweiz, 6. Auflage, Bern 1999, Nr. 27 S. 260; BGE 107 II 275). Das Vorliegen einer ausdrücklichen Entschädigungsvereinbarung zwischen X. und Z. und somit ein tatsächlich geäusserter Rechtsbindungswille wird von keiner Partei behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Zu prüfen ist indessen, ob der Beklagte ein Verhalten an den Tag gelegt hat, aus dem der Kläger auf Grund der Umstände in guten Treuen auf das Vorhandensein eines Rechtsbindungswil- lens schliessen durfte. Dies unterliegt als Rechtsfrage gemäss Art. 232 ZPO der freien Kognition des Kantonsgerichtsausschusses (vgl. BGE 116 II 695 mit weiteren Hinweisen).
4. a) Gültigkeitserfordernis für das Zustandekommen eines Vertragsver- hältnisses ist der Wille der Parteien, nicht bloss eine bestimmte Regelung ihrer tatsächlichen Beziehung auszuhandeln, sondern dieser Beziehung den Charakter des rechtlich Verbindlichen beizulegen (Fellmann, in: Berner Kommentar, Band VI,
2. Abteilung, 4. Teilband, Der einfache Auftrag, Bern 1992, N. 201 zu Art. 394). Konkludent geäussert wird dieser Rechtsfolgewillen, wenn der Wille, mit der Er- klärung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, objektiv allein aus dem Verhal- ten einer Person abgeleitet wird; wenn also unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben in Beachtung der Verkehrssitte auf einen Rechtsfolgewillen des Erklärenden geschlossen werden darf (vgl. Schwenzer, Schweizerisches Obligatio- nenrecht, Allgemeiner Teil, Bern 1998, N. 27.10 S. 146; Weber, in: Basler Kommen- tar, Obligationenrecht I, 3. Auflage, Basel/Genf/München 2003 N. 16 zu Art. 395). Ob ein Auftrag oder eine blosse Gefälligkeit vorliegt, entscheidet sich nach den Um-
8 ständen des Einzelfalles, insbesondere der Art der Leistung, ihrem Grund und Zweck ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung, den Umständen, unter de- nen sie erbracht wird, und der bestehenden Interessenlage der Parteien. Für einen Bindungswillen spricht ein eigenes, rechtliches oder wirtschaftliches Interesse des Leistenden an der gewährten Hilfe oder ein erkennbares Interesse des Begünstig- ten, fachmännisch beraten oder unterstützt zu werden. Dabei obliegt es demjeni- gen, der das Bestehen eines Auftragsverhältnisses behauptet und daraus An- sprüche ableitet, zu beweisen, dass er seine Zusage, eine bestimmte Leistung zu erbringen, als rechtlich bindend verstehen durfte und musste (Art. 8 ZGB). Er trägt die Beweislast für die Umstände, aus denen der Richter auf ein rechtlich bindendes Versprechen schliessen muss (vgl. Fellmann, in: Berner Kommentar, Band VI, 2. Abteilung, 4. Teilband, Der einfache Auftrag, Bern 1992, Nr. 203 zu Art. 394, mit weiteren Verweisen). b) In den Akten fehlt jeglicher schlüssige Hinweis darauf, dass Z. nach Treu und Glaube zur Auffassung gelangen musste, X. führe die Fahrt nach D. nur gegen Entgelt aus. Im Gegenteil weisen verschiedene Indizien darauf hin, dass der Beklagte von einem unentgeltlichen Freundschaftsdienst ausging, welchen er wohl durch Übernahme gewisser Kosten und mit Gratisgetränken in seinem Gastwirts- chaftsbetrieb abgelten wollte. Anders ist es nicht zu erklären, dass Z. Geld für Ben- zin beisteuerte, Parkgebühren übernahm, für Verpflegung während der Fahrt auf- kam und anschliessend noch unentgeltlich Getränke abgab. Dies wäre alles über- flüssig und wohl auch ungewöhnlich gewesen, wenn der Beklagte von einer von ihm zu bezahlenden Fahrt ausgegangen wäre. Aus Z.s Verhalten darf man deshalb ohne weiteres schliessen, dass dieser nicht von einem Auftragsverhältnis, sondern von einer Gefälligkeitshandlung aus ging. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als X. unbestrittenermassen bereits vor den Autofahrten nach D. verschiedentlich Freund- schaftsfahrten mit seinem Personenwagen für Z. ausgeführt hat, die von diesem im Gegenzug mit Gratisgetränken abgegolten wurden. Unter den gegebenen Umstän- den und mit Blick auf die bisherigen Gewohnheiten unter den Parteien - Besor- gungsfahrten gegen Gratisgetränke -, durfte X. nach Treu und Glauben nicht auf einen Rechtsbindungswillen des Z. schliessen. Fehlt aber ein solcher Rechtsbin- dungswille auf Seiten des Erklärenden, treten keine rechtlichen Verpflichtungen im Sinne eines obligatorischen Schuldverhältnisses ein. Demnach kann X. keine An- sprüche gegenüber Z. geltend machen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO gehen bei diesem Ausgang des Verfah- rens die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers.
9 Mangels anwaltlicher Vertretung des Beschwerdegegners wird keine ausseramtli- che Entschädigung zugesprochen.
10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 150.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: